Satzung – Gefangenes Wort e.V.

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Gefangenes Wort.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Gießen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist es zum Einen, durch öffentliche Kampagnen, Petitionen sowie durch kulturelle Veranstaltungen auf die bedrohliche Situation jener Menschen aufmerksam zu machen, die aufgrund ihrer literarischen, journalistischen, verlegerischen oder künstlerischen Tätigkeiten unter Repressionen leiden, zensiert, bedroht oder inhaftiert werden. Zum Anderen sollen gezielt Personen der oben genannten Personengruppen unter den Voraussetzungen des § 53 AO durch finanzielle Hilfen unterstützt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Als fördernde Mitglieder können Vereine, natürliche und juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse sonstiger Art dem Verein angehören. Der Vorstand beschließt über ihre Aufnahme. Fördernde Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Sie unterstützen den Verein finanziell.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Vorstand kann nur aus natürlichen Personen bestehen. Seine Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen gelten insoweit als Mitglieder. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt höchstpersönlich aus und können sich nicht vertreten lassen.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung nachgewählt.
§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sollte keiner der drei anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Interessen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, aufgrund eines durch einfache Mehrheit getragenen Vorschlags des Vorstands, dem die Mitgliederversammlung nicht widerspricht.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung zur Förderung von Zielen, die den in dieser Satzung formulierten Vereinszwecken entsprechen.
§ 8 Rechnungsprüfer
Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstands und nehmen zu einer Entlastung Stellung.